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Förderverein

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SATZUNG
des Vereins
der Freunde und Förderer der
Zinzendorfschule Tossens


  1. Name und Sitz des Vereins

    (1)
    Der Verein trägt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Zinzendorfschule Tossens"

    (2)
    Er hat seinen Sitz in Butjadingen und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Nordenham eingetragen werden.


  2. Grundlagen und Ziele

    (1)
    Der Verein der Freunde und Förderer der Zinzendorfschule Tossens hat das Ziel, die Zinzendorfschule in Tossens ideell und materiell zu unterstützen.

    (2)
    Der Verein unterstützt die Schule organisatorisch, materiell, finanziell und praktisch. Er fördert Erziehungsaufgaben der Zinzendorfschule Tossens sowie die personelle und sächliche Ausstattung der Schule.

    (3)
    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steurbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


  3. Mitgliedschaft

    (1)
    Mitglieder können natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren und diesen durch einmalige oder laufende Zuwendungen unterstützen wollen. über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

    (2)
    Die Mitgliederzahl des Vereins ist unbegrenzt.

    (3)
    Jedes Mitglied entrichtet bei Eintritt eine Jahresspende und dann einen jährlichen Mitgliedsbeitrag - der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. über beide Beträge wird eine Steuerbescheinigung ausgestellt.

    (4)
    Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod des Mitgliedes oder durch seinen Ausschluß aus dem Verein. Die Jahresspende und die Mitgliedsbeiträge bleiben im Vermögen des Vereins.

    (5)
    Entstehen einem Vorstandsschafts- oder einem Vereinsmitglied bei der Erfüllung eines Auftrages Kosten, so werden diese gegen Vorlage der Belege vom Verein erstattet (Telefon, Porto usw.)


  4. Organe des Vereins

    (1)
    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und die Vorstandsschaft.

    (2)
    Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden der Vorstandsschaft mindestens einmal jährlich einzuberufen. Weitere Einberufungsgründe sind der Beschluß der Vorstandsschaft oder das Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Die Einladung zur Versammlung erfolgt schriftlich mindestens 10 Tage vor dem Termin unter Nennung der Tagesordnung.

    (3)
    Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    - Wahl und Abberufung der Vorstandschaft unter Nennung von Nachfolgekandidaten für die Vorstandsschaft
    - Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes der Vorstandsschaft
    - Entlastung der Vorstandsschaft
    - Bestellung von mindestens 2 Kassenprüfern
    - Prüfung und Genehmigung der Haushaltspläne und ständige überwachung des Einhaltens der Satzung durch die Vorstandsschaft.
    - Entscheidung über Ausschluß von Mitgliedern
    - Beschlußfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des
    Vereins sowie über Vorlagen der Vorstandsschaft.

    (4)
    Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden der Vorstandsschaft geleitet. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen worden ist.

    (5)
    Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

    (6)
    Die Vorstandsschaft leitet den Verein:
    - sie besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden
    Vorsitzenden, dem/derSchriftführer(in) und dem/der Schatzmeister(in),
    die alle einzeln von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.
    - der/die jeweilige Schulleiter(in), der/die jeweilige Wirtschaftsleiter(in),
    der/die jeweilige Schulelternratsvorsitzende und der/die Vorsitzende der
    Mitarbeitervertretung der Zinzendorfschule sind ebenfalls (geborene)
    Mitglieder der Vorstandsschaft
    - Die Vorstandsschaft kann für die Dauer seiner Amtszeit Berater(innen) berufen Die Vorstandsschaft wird für 5 Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsschaft bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

    (7)
    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorstandsschaftsvorsitzende und der/die stellvertrende Vorstandsschaftsvorsitzende; sie vertreten jeweils alleine. Der/die stellvertretende Vorstandsschaftsvorsitzende darf nur bei Verhinderung des/der Vorstandsschaftsvorsitzenden tätig werden.

    (8)
    Die Vorstandsschaft faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie ist mit vier anwesenden Mitgliedern beschlußfähig.


  5. Vereinsfinanzen

    (1)
    Die Vorstandsschaft legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Haushaltsplan vor.

    (2)
    Der Haushaltsplan soll einen Verfügungsspielraum für die Vorstandsschaft von mindestens 20 % der Haushaltssumme enthalten.

    (3)
    über die Verwendung des Vereinsvermögens, der Mitgliedsbeiträge und der Spenden hat die Vorstandsschaft schriftliche Nachweise zu führen.


  6. Geschäftsordnung

    (1)
    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    (2)
    Alle Protokolle der Vorstandsschafts- und Mitgliederversammlung sind vom/von der Versammlungsleiter(in) und dem/der Schriftführer(in) zu unterschreiben und bei der Vorstandsschaft zu archivieren.


  7. Auflösung des Vereins

    (1)
    Die Auflösung des Vereins muß von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

    (2)
    In diesem Fall fällt das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen an die Evangelische Brüder-Unität - Herrnhuter Brüdergemeine, Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es, solange die Zinzendorfschule besteht, unmittelbar und ausschließlich für die Zinzendorfschule, andernfalls für sonstige gemeinnützige oder für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


  8. In Kraft treten

    Diese Satzung tritt mit Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft

Tossens, den 10.09.98