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SATZUNG des Vereins der Freunde und Förderer der Zinzendorfschule Tossens
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen "Verein der Freunde
und Förderer der Zinzendorfschule Tossens"
(2) Er hat seinen Sitz in Butjadingen und soll in das
Vereinsregister des Amtsgerichtes Nordenham eingetragen
werden.
Grundlagen und Ziele
(1) Der Verein der Freunde und Förderer der
Zinzendorfschule Tossens hat das Ziel, die
Zinzendorfschule in Tossens ideell und materiell zu
unterstützen.
(2) Der Verein unterstützt die Schule organisatorisch,
materiell, finanziell und praktisch. Er fördert
Erziehungsaufgaben der Zinzendorfschule Tossens sowie die
personelle und sächliche Ausstattung der Schule.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steurbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische
Personen oder Personenvereinigungen werden, die sich mit
den Zielen des Vereins identifizieren und diesen durch
einmalige oder laufende Zuwendungen unterstützen wollen.
über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet
die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederzahl des Vereins ist unbegrenzt.
(3) Jedes Mitglied entrichtet bei Eintritt eine
Jahresspende und dann einen jährlichen Mitgliedsbeitrag
- der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt. über beide Beträge wird eine
Steuerbescheinigung ausgestellt.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche
Austrittserklärung, durch Tod des Mitgliedes oder durch
seinen Ausschluß aus dem Verein. Die Jahresspende und
die Mitgliedsbeiträge bleiben im Vermögen des Vereins.
(5) Entstehen einem Vorstandsschafts- oder einem
Vereinsmitglied bei der Erfüllung eines Auftrages
Kosten, so werden diese gegen Vorlage der Belege vom
Verein erstattet (Telefon, Porto usw.)
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und
die Vorstandsschaft.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden der
Vorstandsschaft mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Weitere Einberufungsgründe sind der Beschluß der
Vorstandsschaft oder das Begehren von mindestens einem
Drittel der Mitglieder. Die Einladung zur Versammlung
erfolgt schriftlich mindestens 10 Tage vor dem Termin
unter Nennung der Tagesordnung.
(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Wahl und Abberufung der Vorstandschaft unter Nennung
von Nachfolgekandidaten für die Vorstandsschaft
- Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes der
Vorstandsschaft
- Entlastung der Vorstandsschaft
- Bestellung von mindestens 2 Kassenprüfern
- Prüfung und Genehmigung der Haushaltspläne und ständige
überwachung des Einhaltens der Satzung durch die
Vorstandsschaft.
- Entscheidung über Ausschluß von Mitgliedern
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen oder die
Auflösung des
Vereins sowie über Vorlagen der Vorstandsschaft.
(4) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom
Vorsitzenden der Vorstandsschaft geleitet. Die
Versammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß
geladen worden ist.
(5) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse im
allgemeinen mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit
von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
(6) Die Vorstandsschaft leitet den Verein:
- sie besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der
stellvertretenden
Vorsitzenden, dem/derSchriftführer(in) und dem/der
Schatzmeister(in),
die alle einzeln von der Mitgliederversammlung zu wählen
sind.
- der/die jeweilige Schulleiter(in), der/die jeweilige
Wirtschaftsleiter(in),
der/die jeweilige Schulelternratsvorsitzende und der/die
Vorsitzende der
Mitarbeitervertretung der Zinzendorfschule sind ebenfalls
(geborene)
Mitglieder der Vorstandsschaft
- Die Vorstandsschaft kann für die Dauer seiner Amtszeit
Berater(innen) berufen Die Vorstandsschaft wird für 5
Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Die
Vorstandsschaft bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die
Vorstandsschaftsvorsitzende und der/die stellvertrende
Vorstandsschaftsvorsitzende; sie vertreten jeweils
alleine. Der/die stellvertretende
Vorstandsschaftsvorsitzende darf nur bei Verhinderung
des/der Vorstandsschaftsvorsitzenden tätig werden.
(8) Die Vorstandsschaft faßt ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Sie ist mit vier anwesenden
Mitgliedern beschlußfähig.
Vereinsfinanzen
(1) Die Vorstandsschaft legt der Mitgliederversammlung jährlich
einen Haushaltsplan vor.
(2) Der Haushaltsplan soll einen Verfügungsspielraum für
die Vorstandsschaft von mindestens 20 % der
Haushaltssumme enthalten.
(3) über die Verwendung des Vereinsvermögens, der
Mitgliedsbeiträge und der Spenden hat die
Vorstandsschaft schriftliche Nachweise zu führen.
Geschäftsordnung
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Alle Protokolle der Vorstandsschafts- und
Mitgliederversammlung sind vom/von der
Versammlungsleiter(in) und dem/der Schriftführer(in) zu
unterschreiben und bei der Vorstandsschaft zu
archivieren.
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins muß von der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) In diesem Fall fällt das nach der Liquidation
verbleibende Vereinsvermögen an die Evangelische Brüder-Unität
- Herrnhuter Brüdergemeine, Körperschaft des öffentlichen
Rechts, die es, solange die Zinzendorfschule besteht,
unmittelbar und ausschließlich für die
Zinzendorfschule, andernfalls für sonstige gemeinnützige
oder für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
In Kraft treten
Diese Satzung tritt mit Beschlußfassung durch die
Mitgliederversammlung in Kraft
Tossens, den 10.09.98
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